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Eheverträge

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Mit der Ehe übernehmen die Partner die Verantwortung für einander, und das ein immer noch gewöhnlich ein Leben lang. Es ergeben sich dadurch finanzielle Verflechtungen. Dennoch ist es vor dem Hintergrund steigender Scheidungsraten für die künftigen Ehepartner ratsam, vor dem Gang zum Standesamt und der meist nachfolgenden kirchlichen Trauung über einen Ehevertrag nachzudenken.

 

Zugewinngemeinschaft

Weit verbreitet ist, dass bei der Hochzeit das Vermögen beider Partner zusammengeworfen wird, und es gäbe nur noch gemeinsames Vermögen und gemeinsame Schulden. Das stimmt nicht!

Wer wie die meisten Paare bei der Eheschließung nichts vereinbart, für den gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Was die Partner mit in die Ehe bringen bleibt ihr Eigentum. Auch bei einer eventuellen Scheidung. Wer also ein Haus, Geld, ein Klavier oder eine Küche mit in die Ehe bringt, bleibt auch während der Ehe Eigentümer dieser Dinge und darf sie auch bei einer Scheidung wieder mitnehmen. Genauso haftet auch niemand für die Schulden, die der andere eingeht. Es sei denn, ein Darlehensvertrag wird gemeinsam eingegangen.
Bei der Scheidung geht es dann nur um den Zugewinn, nämlich das Vermögen, was beide Eheleute während der Ehe hinzugewonnen haben. Hat einer von beiden während der Ehe mehr Vermögen dazugewonnen als der andere, dann muss er ihm von diesem „Überschuss“ die Hälfte abgeben.

Für viele Paare ist diese Regelung genau richtig. Gerade in klassischen Ehen, in denen ein Partner den Lebensunterhalt verdient, der andere sich um die Kindererziehung und den Haushalt kümmert, ist die Zugewinngemeinschaft am gerechtesten. Denn derjenige, der sich nicht um den Aufbau des Vermögens kümmern könnte, erhält einen Ausgleich dafür, dass er die Arbeit zuhause übernommen hat. Genauso werden auch die Rentenanwartschaften ausgeglichen.

 

Was soll vereinbart werden?

In einem Ehevertrag hat man weitgehende Gestaltungsfreiheit. Man darf fast alles vereinbaren. Die Grenze ist aber erreicht, wenn eine Vereinbarung sittenwidrig ist oder einer der Partner unangemessen benachteiligt wird. Die meisten Eheverträge sollen die finanziellen Folgen einer möglichen Trennung regeln. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag vor der Eheschließung, während der Ehe oder erst kurz vor einer Scheidung als sogenannte "Scheidungsfolgenvereinbarung" geschlossen wird.
Für viele Partner ist es sinnvoll, einen Ehevertrag zu schließen, weil der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hier nicht passt.

Wichtig ist beispielsweise in diesen Fällen:

  • Einer der Partner ist Unternehmer. In diesen Fällen kann man das Unternehmen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außen vor lassen. Läuft das Unternehmen nämlich während der Ehe gut, und kommt es dann zur Scheidung, muss der Unternehmer dem Partner von diesem Zugewinn abgeben − und das kann die Zerschlagung des Unternehmens zur Folge haben.
  • Wenn beide selbständig sind.
  • Wenn größere Erbschaften zu erwarten sind ist das zunächst kein Problem, denn die Erbschaft an sich fällt nicht in den Zugewinn. Allerdings ist die Wertsteigerung der Erbschaft ausgleichspflichtig, und das kann bei der Scheidung teuer werden. Auch hier kann man vereinbaren, dass die Erbschaft und die Gewinne daraus nicht in den Zugewinn fallen sollen. 
  • Hat einer der Partner hohe Schulden, ist es auch hier sinnvoll, mit einem Ehevertrag vorzusorgen, und den Partner mit einem negativen Anfangsvermögen in die Ehe eingehen zu lassen.

Doch Vorsicht: Wer einfach nur Gütertrennung vereinbart, für den kann der Tod des Partners schnell zu Steuerfalle werden. Denn aus steuerlicher Sicht ist die Zugewinngemeinschaft gar nicht so schlecht. Denn beim Tod des Partners bekommt der Ehepartner ein Viertel des Vermögens als Zugewinn − und der ist steuerfrei. Aber auch diese Gesetzgebung kann sich ändern. Deshalb ein Muss: Den Anwalt immer auf die steuerlichen Folgen des Vertrages ansprechen!

Die Juristen empfehlen deshalb gerne die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass man für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich ausschließt oder auch nur einzelne Vermögenswerte ausnimmt. Für den Fall, dass die Ehe aber durch Tod endet, soll wieder ein Zugewinnausgleich stattfinden.

 

Natürlich kann man auch auf Ansprüche verzichten:


  • Möglich ist das beim Ehegattenunterhalt
  • Auf Trennungsunterhalt, den es vor der endgültigen Scheidung gibt, darf man nicht verzichten. 
  • Genauso wenig wie auf den Kindesunterhalt, denn das wäre ja ein Verzicht auf einen Anspruch, den eigentlich das Kind hat, und der zu seinen Lasten, also zu Lasten eines Dritten ginge. Verträge zu Lasten Dritter sind aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig.
  • Auf den Versorgungsausgleich kann man grundsätzlich verzichten. Wirksam ist dieser Verzicht aber nur, wenn zwischen der Unterzeichnung des Ehevertrages und des Scheidungsantrags ein gesetzlich bestimmter Zeitraum liegt.  Ansonsten muss das Familiengericht dem Verzicht zustimmen.

Doch das Bundesverfassungsgericht hat sich erst im Jahr 2001 mit solchen Verzichten beschäftigt, und dabei entschieden, dass ein gänzlicher Verzicht auf alles unwirksam sein kann. Nämlich immer dann, wenn ein grobes Ungleichgewicht zwischen den Partnern besteht. (BVerfG 1 BvR 12/92) Genauso sieht es auch das OLG München (4 UF 7/02), dessen Entscheidung jetzt der Bundesgerichtshof überprüft.

Übrigens:
Einen Ehevertrag können − und sollten − Sie auch wieder ändern. Das Leben ist vielfältig und eine neue Lebenssituation kann es erforderlich machen, den Vertrag in einzelnen Punkten anzupassen.