Versorgungsausgleich
Neues Versorgungsrecht ab 01.09.2009
Neuregelung des Versorgungsausgleiches
Im Zuge einer Ehescheidung wird vom Familiengericht "von Amts wegen", also ohne dass die Beteiligten das beantragen, der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Ergebnis dieses Ausgleiches soll jeder Ehegatte so stehen, als ob er während der Ehezeit die gleichen Anwartschaften auf eine zukünftige Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente erworben hätte. Hier hat sich entscheidendes geändert.
Übergangsvorschriften
Für Versorgungsausgleichsverfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, erfolgt der Ausgleich dadurch, dass der eine Ehepartner an den Versorgungen des anderen Partners jeweils zur Hälfte beteiligt wird. Das gleiche gilt für Altverfahren, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ausgesetzt waren oder gegenwärtig noch betrieben werden aber noch ausgesetzt werden oder bis zum 31.08.2010 nicht in 1. Instanz entschieden sind. Auch diese werden nach neuem Recht entschieden.
Dies ist u.U. von erheblicher Bedeutung, wenn ein Ehepartner Anrechte in einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge erlangt hat. Nach altem Recht werden solche Anrechte umgerechnet und über erhöhte Anwartschaften bei der gesetzlichen Rente des anderen Ehepartners ausgeglichen. Der Versicherungsvertrag selbst wird nicht geteilt. Diese Umrechnung ist aber tendenziell für den Empfänger benachteiligend.