Kindesunterhalt
Kindergartenbeiträge sind zusätzlich zu zahlen
Der Bundesgerichtshof hat am 26.11.2008 Aktenzeichen XII ZR 65/07 entschieden, dass Kindergartenbeiträge vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen sind.
Der BGH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung schon nach kurzer Zeit erneut. Erst im März 2008 hatte er entschieden, dass der halbtägige Besuch, soweit er teurer als 50 Euro ist, als Mehrbedarf des Kindes vom Unterhaltspflichtigen zu tragen sei. Zuvor spielten die Kindergartenkosten nur beim Ehegattenunterhalt eine Rolle.
Nun sollen die Kindergartenkosten oder vergleichbare Betreuungskosten bei Tagesmüttern etc. von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkommen anteilig getragen werden.
Das Einkommen jedes Elternteiles wird dazu zunächst um einen Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (1.100 Euro)vermindert und der verbleibende Betrag ins Verhältnis zueinander gesetzt.
Neben dem Tabellenunterhalt waren bisher schon Kosten für eine private Krankenversicherung, für den zusätzlichen Besuch von Musikschulen oder die Inanspruchnahme von Nachhilfestunden als Mehrbedarf von den Eltern zu tragen.
Die Änderung der Rechtsprechung ist nicht nur für alle laufenden Unterhaltsverfahren von Bedeutung, auch bereits ergangene Urteile oder freiwillig errichtete Jugendamtsurkunden können auf Grund der neuen Rechtsprechung abgeändert werden.